§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Internationale Gesellschaft der Mayr-Ärzte“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gröbming
(3) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und auch auf das Ausland
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt den Zweck die diagnostischen und therapeutischen Erkenntnisse des österreichischen Arztes und Forschers Dr. med. Franz Xaver Mayr im Zusammenwirken seiner Mitglieder zu verbreiten bzw. zeitgemäß weiterzuentwickeln, sowie deren Anerkennung durch die gesamte Ärzteschaft zu erreichen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) die Veranstaltung von Ausbildungskursen, um Ärzte nach den Richtlinien für das ÖÄK-Diplom, „Komplementäre Medizin, Diagnostik und Therapie nach Dr. F.X. Mayr“ zur Erlangung dieses Diploms auszubilden.
b) die Veranstaltung von sonstigen Fort- und Ausbildungskursen
c) die Veranstaltung von Vorträgen, Kongressen und Tagungen
d) die Herausgabe eines Mitteilungsblattes
e) Durchführung und Förderung von Forschungsvorhaben zur wissenschaftlichen Untermauerung der Diagnostik und Therapie nach Dr. F.X. Mayr
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Vorträgen, Seminaren, Medien
c) Gebühren für sonstige Vereinsveranstaltungen
d) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
e) Subventionen und öffentliche Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1)Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
ad a) Ordentliche Mitglieder sind Ärzte und Zahnärzte, die das Diplom der Internationalen Gesellschaft der Mayr Ärzte erlangt haben.
ad b) Außerordentliche Mitglieder können alle physischen Personen sein.
ad c) Fördernde Mitglieder können physische bzw. juristische Personen sein, die die Tätigkeit des Vereines materiell unterstützen.
ad d) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um die Ziele der Gesellschaft durch Beschluß der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied berufen wurden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Physische Personen bedürfen zur ordentlichen Mitgliedschaft das Diplom der Internationalen Gesellschaft der Mayr-Ärzte, erworben durch erfolgreiche Teilnahme an den von der Gesellschaft veranstalteten Ausbildungskursen.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Interessenten der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Die Ernennung von fördernden und Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung zu spät so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden, sowie unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen einen solchen Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen aber die Mitgliedsrechte.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern und nur den Ehrenmitgliedern zu, die zuvor ordentliche Mitglieder waren.
(2)Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3)Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
(4)Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5)Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluß (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen jeweiligen Höhe verpflichtet. Die Beitragszahlung hat im ersten Jahresviertel zu erfolgen. Auch später eingetretene Mitglieder haben den vollen Beitrag zu entrichten.
(7) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§11-13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§15).
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung
b) Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
d) Beschluß der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, §12 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten,
e) Beschluß eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per Post, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand(Abs.1 und Abs. 2 lit. a-c), durch einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d)
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich per Post, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder, die zuvor ordentliche Mitglieder waren. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
(2) Beschlußfassung über den Voranschlag.
(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
(5) Entlastung des Vorstandes;
(6) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
(7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(9)Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern: dem Präsidenten und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, und einem wissenschaftlichen Koordinator und dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter,schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder dazu bestimmen.
(8) Außer durch Tod und den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10)
(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder des Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Jahresabschlusses für das Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr entspricht dem Zeitraum 01.10. des Vorjahres bis zum 30.09. des laufenden Jahres oder dem Kalenderjahr.
(3) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 9 Abs.1 und Abs. 2lit.a-c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluß;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
(7) Untervertragnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins und den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Vor Bezahlung von Rechnungen und vor dem Eingehen von Finanzverpflichtungen und Risiken, die einen Betrag von 5000 Euro übersteigen hat der Präsident eine Freizeichnung von diesen durch den Kassier vornehmen zu lassen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines nicht beteiligten Vorstandsmitgliedes.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten, bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Insbesondere obliegt ihm die ordnungsgemäße Führung der Protokolle bei der Mitgliederversammlung und bei Vorstandssitzungen.
(5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins verantwortlich.
(6) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Kassiers und des Schriftführers ihre Stellvertreter.
§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel für das Rechnungsjahr. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8-10 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist, soweit diese Satzung die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen hat, das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich benennt. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ- mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen.
§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden der Mitglieder, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.
Soweit möglich und erlaubt soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.